Satzung
der Sportgemeinschaft Westend Neumünster e.V. in der von der Mitgliederversammlung vom 28. Februar 1989 geänderten Fassung
§1
Die am 2.7.L967 gegründete Sportgemeinschaft WESTEND (SG Westend) Neumünster e.V. ist eine Vereinigung von sportinteressierten und treibenden Leuten. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports . Der Verein dient der Gesundheitspflege. Er lehnt Bestrebungen und Bindungen parteipolitischer rassischer, wirtschaftlicher, konfessioneller Art ab.
Sitz des Vereins ist Neumünster. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr'
§2
Die Sportgemeinschaft Westend Neumünster e.V. ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der SG Westend fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5
Jeder Einwohner der Bundesrepublik Deutschland kann ordentliches Mitglied werden. Ehrenmitglied kann eine natürliche Person auf Grund besonderer Verdienste um die SG Westend werden. Über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand. Nach Erwerb der Mitgliedschaft ist eine Aufnahmegebühr in Höhe eines Monatsbeitrages an den Verein zu entrichten.
§6
Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben ein Anrecht auf Betreuung und Beratung im Rahmen dieser Satzung.
§7
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die auf der jeweiligen ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten
b ) den Beschlüssen der Vereinsorgane nachzukommen
c) für die Interessen und Ziele des Vereins einzutreten
§8
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt
b ) Ausschluss
zu a) Der Austritt kann nur durch ein geschriebenen Brief an den Vorstand der SG Westend zum Ende jedes Halbjahres unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen erklärt werden
zu b) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es sich eines groben Verstoßes gegen die Satzung schuldig gemacht hat. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Dem Ausgeschlossenen ist der mit der Begründung versehende Beschluss schriftlich mitzuteilen.
§9
Die Organe
Die Organe der SG WESTEND sind:
a ) die Mitgliederversammlung
b ) die Abteilungsversammlungen
c ) der Vorstand
§10
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins . Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
Stimmgleichheit gilt als Ablehnung des Antrages. Der Termin für die ordentliche Mitgliederversammlung ist
4 Wochen vorher bekannt zu geben. Die Einladung mit vorläufiger Tagesordnung muss allen Mitgliedern mindestens 2 Wochen vorher zugestellt werden. Die Mitgliederversammlung setzt die endgültige Tagesordnung fest und nimmt die Jahresberichte, insbesondere den Kassen und Prüfungsbericht entgegen, beschließt über die Entlastung des Vorstandes, vollzieht die Wahlen gem. §13, genehmigt den Haushaltsplan und fasst Beschlüsse über Anträge.
Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können als Dringlichkeitsanträge nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zur Beratung und Abstimmung gebracht werden. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden , wenn der Tagesordnung stehen, können als nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Beratung und Abstimmung gebracht werden. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn
a) ein Drittel der Mitglieder
b ) der Vorstand
sie beantragen. Sie ist wie eine ordentliche Versammlung einzuberufen. Die Einberufungszeiten werden jedoch auf die Hälfte verkürzt.
§11
Die Abteilungsversammlungen
Die Sportgemeinschaft Westend besteht aus der Tischtennis- und der Turnabteilung.
Beide Abteilungen haben bis zu 4 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung ihre Versammlungen einzuberufen. Es wird wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung verfahren.
§12
Stimmrecht
Auf der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen haben Stimmrecht mit je einer Stimme:
die ordentlichen Mitglieder über 16 Jahre.
§13
Vorstand
Der Vorstand der SG WESTEND setzt sich zusammen aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b ) dem 2. Vorsitzenden
c ) dem Kassenwart
Der Vorstand wird umschichtig für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
In den ungeraden Jahren wird gewählt:
der 1. Vorsitzende
in den geraden Jahren werden gewählt:
der 2. Vorsitzende
der Kassenwart
in Abwandlung des § 26 BGB vertreten jeweils zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam.
§14
Protokollführung über den wesentlichen Inhalt von Sitzungen der Organe der SG Westend sind Niederschriften zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
§15
Beiträge
Die ordentlichen Mitglieder haben Beiträge zu zahlen. Die Höhe setzt die Mitgliederversammlung für das jeweils laufende Geschäftsjahr fest.
Von der Zahlung sind ausschließlich Wehrpflichtige während ihrer Dienstzeit ausgenommen.
§16
Haushaltsplan
Für das laufende Geschäftsjahr ist vom Vorstand ein ordentlicher Haushaltsplan aufzustellen. Die Ausgaben dürfen in ihrer Gesamtheit die Einnahmen nicht übersteigen. Die Genehmigung des Haushaltsplanes erfolgt durch die Mitgliederversammlung. In besonderen Fällen kann der Vorstandeinen außerordentlichen Haushaltsplan aufstellen.
§17
Kostenordnung
Die den Mitarbeitern des Vereins entstehenden Unkosten sind nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung zu genehmigenden Kostenordnung zu erstatten .
§18
Rechnungslegung
Der Vorstand hat für das abgelaufene Geschäftsjahr den Kassenbericht und den Jahresabschluss aufzustellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
Gelder dürfen nur gegen aufgegliederte Rechnungen verausgabt werden'
Sämtliche Belege sind vom 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter abzuzeichnen.
Die Kassenführung ist jährlich mindestens einmal zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
Für die Kassenprüfung werden von der Mitgliederversammlung 2 Revisoren gewählt.
Ein Revisor scheidet jährlich aus, an seiner Stelle ist ein anderer zu wählen.
§19
Versicherung- Haftung
Die SG Westend haftet nicht für Schäden und Verluste die anlässlich der Veranstaltungen, Versammlungen, Übungen und Lehrstunden eintreten.
Ãœber dem Landessportverband ist der Verein einer Sportunfall- und Haftpflichtversicherung angeschlossen
§20
Auflösung der SG Westend
Die Auflösung der SG Westend kann nur durch eine zum Zwecke der Auflösung einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von 80% der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Das vorhandene Vermögen der SG-Westend ist nach Deckung aller Unkosten der Stadt Neumünster zuzuführen, die das Geld zu sportdienlichen Zwecken verwendet.
§ 21
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 10. Januar 1974 in Kraft.